Satzung des Vereins Glockenbachwerkstatt Beschlossen am 29.11.2004
§ 1 Name, Sitz und Gemeinnützigkeit des Vereins, Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen „Glockenbachwerkstatt“. Der Verein ist am 23.08.1979 unter der Nr. 9636 in das Vereinsregister eingetragen worden. Der Name ist mit dem Zusatz versehen: „eingetragener Verein“ (e.V.).
2. Der Verein hat seinen Sitz in München.
3. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige - mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung (AO).
4. Er ist Mitglied in einem Spitzenverband der freien Wohlfahrtspflege.
5. Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr
2. Der Verein hat seinen Sitz in München.
3. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige - mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung (AO).
4. Er ist Mitglied in einem Spitzenverband der freien Wohlfahrtspflege.
5. Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr
§ 2 Zweck des Vereins
1. Zweck des Vereins ist die Förderung der Kinder- und Jugendhilfe, der Erziehung und der Wohlfahrtspflege, sowie die Förderung der kulturellen Bildung und Integration der verschiedenen sozialen Gruppen.
2. Dieser Zweck wird insbesondere verwirklicht durch die Führung des Bürgerhauses Glockenbachwerkstatt und der angegliederten Einrichtungen. Das Bürgerhaus Glockenbachwerkstatt ist ein stadtteilorientiertes Begegnungszentrum für Kinder, Jugendliche und Erwachsene.
3. Im Bürgerhaus und den angegliederten Einrichtungen finden für den o.g. Personenkreis und die in § 53 AO genannte Personen dem Vereinszweck entsprechende soziale und kulturelle Angebote statt, wie z.B.: feste Betreuungsangebote für Kinder, ein offener Kinder-und Jugendtreff, ein Stadtteiltreff, Ausstellungen und Arbeitskreise, Discos und Diavorträge, Flohmärkte und Feste, Konzerte und Kurse.
4. Die Angebote des Glockenbachwerkstatt e.V. sollen für alle Bürgerinnen und Bürger offen sein. Leitgedanke der Arbeit des Vereins ist es, Menschen unterschiedlichen Alters, Geschlechts und unterschiedlicher Nationalität in ihrer sozialen und kulturellen Entfaltung zu fördern und zu unterstützen.
2. Dieser Zweck wird insbesondere verwirklicht durch die Führung des Bürgerhauses Glockenbachwerkstatt und der angegliederten Einrichtungen. Das Bürgerhaus Glockenbachwerkstatt ist ein stadtteilorientiertes Begegnungszentrum für Kinder, Jugendliche und Erwachsene.
3. Im Bürgerhaus und den angegliederten Einrichtungen finden für den o.g. Personenkreis und die in § 53 AO genannte Personen dem Vereinszweck entsprechende soziale und kulturelle Angebote statt, wie z.B.: feste Betreuungsangebote für Kinder, ein offener Kinder-und Jugendtreff, ein Stadtteiltreff, Ausstellungen und Arbeitskreise, Discos und Diavorträge, Flohmärkte und Feste, Konzerte und Kurse.
4. Die Angebote des Glockenbachwerkstatt e.V. sollen für alle Bürgerinnen und Bürger offen sein. Leitgedanke der Arbeit des Vereins ist es, Menschen unterschiedlichen Alters, Geschlechts und unterschiedlicher Nationalität in ihrer sozialen und kulturellen Entfaltung zu fördern und zu unterstützen.
§ 3 Vermögensbildung
1. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Alle Mittel des Vereins, auch etwaige Gewinne, sind für seine satzungsmäßigen Zwecke gebunden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie erhalten weder bei ihrem Ausscheiden noch bei Auflösung des Vereins irgendwelche Anteile am Vereinsvermögen.
2. Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
2. Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
§ 4 Auflösung des Vereins
1. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an den Paritätischen Wohlfahrtsverband, Landesverband Bayern e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, oder mildtätige Zwecke zu verwenden hat.
§ 5 Beginn und Ende der Mitgliedschaft
1. Mitglied kann jede/r werden, der die Satzung des Vereins Glockenbachwerkstatt anerkennt und Bewohner/in der Stadtbezirke I oder II ist oder aktiv an der Arbeit in der Glockenbachwerkstatt im Sinne des Vereinszweckes beteiligt ist.
2. Antrag auf Mitgliedschaft ist schriftlich an den Vorstand zu stellen. Die Aufnahme neuer Mitglieder kann auf Mitgliederversammlungen sofort erfolgen.
3. Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit der Anwesenden auf seiner, dem Antragseingang folgenden Sitzung über die Aufnahme.
4. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem 1. des auf die beschlußfassende Vorstandssitzung folgenden Monats. Der Beschluß ist dem/r Antragsteller/in binnen 14 Tagen nach der Vorstandssitzung schriftlich mitzuteilen.
5. Für den Fall der Antragsablehnung durch den Vorstand, ist dieser verpflichtet, den Antrag auf der nächsten Mitgliederversammlung zur Beschlußfassung vorzulegen. Die Mitgliederversammlung entscheidet dann über den Antrag mit einfacher Mehrheit. Die Mitgliedschaft beginnt für diesen Fall ggf. mit dem 1. des darauffolgenden Monats. Der/die Antragsteller/in ist schriftlich zu der betreffenden Mitgliederversammlung einzuladen.
6. Die Mitgliedschaft endet:
- durch Austritt
- durch Ausschluß
- durch Tod.
7. Der Austritt ist jederzeit möglich, er wird jedoch erst nach einem viertel Jahr wirksam. Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären.
8. Bei schwerem Verstoß gegen die Satzung, vereinsschädigendem Verhalten oder bei einem Verhalten, daß im Widerspruch zu § 2 dieser Satzung steht, kann ein Mitglied durch Beschluß des Vorstands mit einfacher Mehrheit aus dem Verein ausgeschlossen werden. Bei einem Ausschlußverfahren muß dem betroffenen Mitglied dies ausführlich begründet und schriftlich mitgeteilt werden. Der Vorstand muß dem betroffenen Mitglied Anhörung gewähren. Gegen die Entscheidung des Vorstands hat das Mitglied Einspruchsrecht auf der nächsten Mitgliederversammlung.
9. Wer einen Beitragsrückstand von mehr als einem Jahr hat, verliert seine Mitgliedschaft durch Beschluß des Vorstands.
2. Antrag auf Mitgliedschaft ist schriftlich an den Vorstand zu stellen. Die Aufnahme neuer Mitglieder kann auf Mitgliederversammlungen sofort erfolgen.
3. Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit der Anwesenden auf seiner, dem Antragseingang folgenden Sitzung über die Aufnahme.
4. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem 1. des auf die beschlußfassende Vorstandssitzung folgenden Monats. Der Beschluß ist dem/r Antragsteller/in binnen 14 Tagen nach der Vorstandssitzung schriftlich mitzuteilen.
5. Für den Fall der Antragsablehnung durch den Vorstand, ist dieser verpflichtet, den Antrag auf der nächsten Mitgliederversammlung zur Beschlußfassung vorzulegen. Die Mitgliederversammlung entscheidet dann über den Antrag mit einfacher Mehrheit. Die Mitgliedschaft beginnt für diesen Fall ggf. mit dem 1. des darauffolgenden Monats. Der/die Antragsteller/in ist schriftlich zu der betreffenden Mitgliederversammlung einzuladen.
6. Die Mitgliedschaft endet:
- durch Austritt
- durch Ausschluß
- durch Tod.
7. Der Austritt ist jederzeit möglich, er wird jedoch erst nach einem viertel Jahr wirksam. Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären.
8. Bei schwerem Verstoß gegen die Satzung, vereinsschädigendem Verhalten oder bei einem Verhalten, daß im Widerspruch zu § 2 dieser Satzung steht, kann ein Mitglied durch Beschluß des Vorstands mit einfacher Mehrheit aus dem Verein ausgeschlossen werden. Bei einem Ausschlußverfahren muß dem betroffenen Mitglied dies ausführlich begründet und schriftlich mitgeteilt werden. Der Vorstand muß dem betroffenen Mitglied Anhörung gewähren. Gegen die Entscheidung des Vorstands hat das Mitglied Einspruchsrecht auf der nächsten Mitgliederversammlung.
9. Wer einen Beitragsrückstand von mehr als einem Jahr hat, verliert seine Mitgliedschaft durch Beschluß des Vorstands.
§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Alle Mitglieder haben Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.
2. Die Mitglieder sind verpflichtet, den jeweils gültigen Beitrag zum festgesetzten Datum zu entrichten. In besonderen Fällen kann der Vorstand die Beitragspflicht ganz oder teilweise erlassen.
3. Die Beitragshöhe wird durch die Mitgliederversammlung bestimmt und in der Geschäftsordnung festgehalten.
2. Die Mitglieder sind verpflichtet, den jeweils gültigen Beitrag zum festgesetzten Datum zu entrichten. In besonderen Fällen kann der Vorstand die Beitragspflicht ganz oder teilweise erlassen.
3. Die Beitragshöhe wird durch die Mitgliederversammlung bestimmt und in der Geschäftsordnung festgehalten.
§ 7 Organe des Vereins
1. Die Mitgliederversammlung.
2. Der Vorstand.
2. Der Vorstand.
§ 8 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand jährlich, ansonsten im Bedarfsfall mit vierzehntägiger Frist unter Angabe der Tagesordnung einberufen.
2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann vom Vorstand oder durch ein Drittel der Mitglieder schriftlich und fristgerecht einberufen werden.
3. Die Mitgliederversammlung und die außerordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorstand oder einem/r gewählten Versammlungsleiter/in geführt.
4. Über die Tagesordnung muß die Versammlung abstimmen.
5. Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder anwesend sind.
6. Bei Beschlußunfähigkeit muß der Vorstand frühestens nach 4 Wochen eine zweite Versammlung mit derselben Tagesordnung einberufen mit einer Einladungsfrist von 7 Tagen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig. In der Einladung zu der zweiten Versammlung ist auf diese besondere Beschlußfähigkeit hinzuweisen.
7. Zu jeder Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das von einem vertretungs-berechtigtem Vorstandsmitglied unterzeichnet sein muß. Nach Veröffentlichung des Protokolls besteht ein Einspruchsrecht von 1 Monat.
2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann vom Vorstand oder durch ein Drittel der Mitglieder schriftlich und fristgerecht einberufen werden.
3. Die Mitgliederversammlung und die außerordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorstand oder einem/r gewählten Versammlungsleiter/in geführt.
4. Über die Tagesordnung muß die Versammlung abstimmen.
5. Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder anwesend sind.
6. Bei Beschlußunfähigkeit muß der Vorstand frühestens nach 4 Wochen eine zweite Versammlung mit derselben Tagesordnung einberufen mit einer Einladungsfrist von 7 Tagen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig. In der Einladung zu der zweiten Versammlung ist auf diese besondere Beschlußfähigkeit hinzuweisen.
7. Zu jeder Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das von einem vertretungs-berechtigtem Vorstandsmitglied unterzeichnet sein muß. Nach Veröffentlichung des Protokolls besteht ein Einspruchsrecht von 1 Monat.
§ 9 Aufgaben der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist ausschließlich zuständig für:
1. Entgegennahme des Jahresberichts
2. Entgegennahme des Kassenberichts
3. Wahl und Entlastung des Vorstands
4. Die Wahl der Kassenprüfer
5. Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
6. Verabschiedung des Jahresprogramms
7. Verabschiedung der Geschäftsordnung
8. Änderung der Satzung und Auflösung des Vereins jeweils mit 2/3 Mehrheit der erschienenen Mitglieder.
1. Entgegennahme des Jahresberichts
2. Entgegennahme des Kassenberichts
3. Wahl und Entlastung des Vorstands
4. Die Wahl der Kassenprüfer
5. Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
6. Verabschiedung des Jahresprogramms
7. Verabschiedung der Geschäftsordnung
8. Änderung der Satzung und Auflösung des Vereins jeweils mit 2/3 Mehrheit der erschienenen Mitglieder.
§ 10 Der Vorstand
1. Der Vorstand wird gewählt durch einfache Mehrheit der Mitgliederversammlung. Ein Wahlgremium kann bestellt werden. Die Wahl erfolgt durch offene, oder – auf Antrag – in geheimer Abstimmung.
2. Der Gesamtvorstand besteht aus:
2 geschäftsführenden Vorsitzenden
3 Beisitzer/innen
3. Der geschäftsführende Vorstand ist für alle Aufgaben zuständig, die sich aus der Satzung und aus den Beschlüssen der Mitgliederversammlung ergeben. Seine Tätigkeit ist ehrenamtlich.
4. Der geschäftsführende Vorstand setzt sich zusammen aus der/dem 1. und der/dem 2. Vorsitzende/n, die Bewohner/innen der Stadtbezirke I oder II sein müssen und zu dem Verein in keinem unmittelbaren Arbeitsverhältnis stehen dürfen.
5. Der geschäftsführende Vorstand ist nach außen einzeln vertretungsberechtigt bis zu einem Betrag von 5.000,-- €.
6. Beisitzer sind: Der/die Kassier/erin, der/die Schriftführer/in, der/die Referent/in für Öffentlichkeitsarbeit.
7. Die Geschäftsführung kann einem/r hauptamtlichen angestellten Geschäftsführer/in übertragen werden, der/die vom Vorstand bestellt wird und dessen Geschäftsbereich und Anstellungsbedingungen in der Geschäftsordnung festgelegt werden.
8. Dem Gesamtvorstand obliegt die Erstellung des Haushaltes.
9. Die Vorstandsmitglieder werden alle 2 Jahre neu gewählt oder bestätigt. Der alte Vorstand bleibt im Amt, bis der neue Vorstand gewählt wird.
10. Der Gesamtvorstand tritt mindestens alle 3 Monate zusammen und hat die Mitgliederversammlung vorzubereiten.
11. Der Gesamtvorstand kann bei grobem Verstoß gegen die Satzung Mitglieder aus dem Verein ausschließen.
2. Der Gesamtvorstand besteht aus:
2 geschäftsführenden Vorsitzenden
3 Beisitzer/innen
3. Der geschäftsführende Vorstand ist für alle Aufgaben zuständig, die sich aus der Satzung und aus den Beschlüssen der Mitgliederversammlung ergeben. Seine Tätigkeit ist ehrenamtlich.
4. Der geschäftsführende Vorstand setzt sich zusammen aus der/dem 1. und der/dem 2. Vorsitzende/n, die Bewohner/innen der Stadtbezirke I oder II sein müssen und zu dem Verein in keinem unmittelbaren Arbeitsverhältnis stehen dürfen.
5. Der geschäftsführende Vorstand ist nach außen einzeln vertretungsberechtigt bis zu einem Betrag von 5.000,-- €.
6. Beisitzer sind: Der/die Kassier/erin, der/die Schriftführer/in, der/die Referent/in für Öffentlichkeitsarbeit.
7. Die Geschäftsführung kann einem/r hauptamtlichen angestellten Geschäftsführer/in übertragen werden, der/die vom Vorstand bestellt wird und dessen Geschäftsbereich und Anstellungsbedingungen in der Geschäftsordnung festgelegt werden.
8. Dem Gesamtvorstand obliegt die Erstellung des Haushaltes.
9. Die Vorstandsmitglieder werden alle 2 Jahre neu gewählt oder bestätigt. Der alte Vorstand bleibt im Amt, bis der neue Vorstand gewählt wird.
10. Der Gesamtvorstand tritt mindestens alle 3 Monate zusammen und hat die Mitgliederversammlung vorzubereiten.
11. Der Gesamtvorstand kann bei grobem Verstoß gegen die Satzung Mitglieder aus dem Verein ausschließen.
§ 11 Vereinskontrollierende Organe
1. Vereinskontrollierendes Organ ist der Beirat.
2. Der Beirat hat die in der Vereinssatzung niedergelegte Zweckbestimmung des Vereins und seine Verwirklichung im Projekt zu überprüfen.
3. Der Beirat soll sich aus der vom Vorstand zu bestimmenden Personen zusammensetzen.
4. Der Beirat hat folgende Funktionen:
• die Beratung des Vereins
• die Kontrolle über die Einhaltung und Durchführung des § 2 dieser Satzung
• der Beirat ist berechtigt, eine außerordentliche Mitgliederversammlung des Vereins durch den Vereinsvorstand einberufen zu lassen
• dem Beirat ist der jeweilige Haushaltsentwurf vorzulegen.
5. Die Anzahl der Beiratsmitglieder, ihre Bestellung sowie die Einberufung der Beiratssitzung werden in der Geschäftsordnung festgelegt.
6. Der Beirat tagt mindestens jährlich und im Bedarfsfall.
7. Jedes Beiratsmitglied ist in der Mitgliederversammlung antragsberechtigt.
2. Der Beirat hat die in der Vereinssatzung niedergelegte Zweckbestimmung des Vereins und seine Verwirklichung im Projekt zu überprüfen.
3. Der Beirat soll sich aus der vom Vorstand zu bestimmenden Personen zusammensetzen.
4. Der Beirat hat folgende Funktionen:
• die Beratung des Vereins
• die Kontrolle über die Einhaltung und Durchführung des § 2 dieser Satzung
• der Beirat ist berechtigt, eine außerordentliche Mitgliederversammlung des Vereins durch den Vereinsvorstand einberufen zu lassen
• dem Beirat ist der jeweilige Haushaltsentwurf vorzulegen.
5. Die Anzahl der Beiratsmitglieder, ihre Bestellung sowie die Einberufung der Beiratssitzung werden in der Geschäftsordnung festgelegt.
6. Der Beirat tagt mindestens jährlich und im Bedarfsfall.
7. Jedes Beiratsmitglied ist in der Mitgliederversammlung antragsberechtigt.
§ 12 Die Geschäftsordnung
1. Die Geschäftsordnung wird vom Vorstand und der Geschäftsführung erarbeitet und vom Vorstand beschlossen und der Mitgliederversammlung vorgelegt und wird von ihr verabschiedet.
Im Fall von Differenzen wird ein gemeinsames Gremium aus Mitgliederversammlung und Vorstand und Geschäftsführung zur Klärung der strittigen Punkte gebildet.
Im Fall von Differenzen wird ein gemeinsames Gremium aus Mitgliederversammlung und Vorstand und Geschäftsführung zur Klärung der strittigen Punkte gebildet.
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